Wer trägt die Kosten des Insolvenzverfahrens?


Es gibt drei mögliche Beteiligte, die die Kosten des Insolvenzverfahrens tragen können. Diese sind der Schuldner, die Gläubiger oder die Staatskasse. Alle drei Möglichkeiten erklären sich wie folgt:

 

Die Gläubiger tragen die Kosten des Insolvenzverfahrens – der vom Gesetzgeber vorgesehene Fall

Soweit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, diejenigen Gelder zur Masse zu ziehen, die in dem Verfahren verwertbar sind. Die wichtigste Position ist hierbei das während der Dauer des Insolvenzverfahrens erzielte, pfändbare Einkommen des Schuldners.

Weiter wird der Insolvenzverwalter pfändbare Vermögensbestandteile einziehen und verwerten. Dies betrifft etwa Sparguthaben oder Wertpapiere, Bargelder oder Wertsachen und sonstige pfändbare Gegenstände.

Kommt genug in der Insolvenzmasse zusammen, so wird dieses zunächst nicht an die Gläubiger verteilt. Vielmehr werden aus den eingenommenen Beträgen zuerst die sogenannten Masseverbindlichkeiten bezahlt, zu denen vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens gehören.

Dies bedeutet: Nimmt der Insolvenzverwalter genug Geld ein, um die Verfahrenskosten zu decken, so werden diese aus der Insolvenzmasse bezahlt, bevor die Gläubiger eine Quote erhalten. Mindestens indirekt bleiben diese Kosten also an den Gläubigern hängen, da diese entsprechend geringere Auszahlungen auf die von ihnen angemeldeten Forderungen erhalten.


Die Staatskasse trägt die Kosten des Insolvenzverfahrens –der Normalfall in der Wirklichkeit

Normalerweise sind die Schuldner, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, zahlungsunfähig. Daher stellt sich die Frage, wie die Kosten des Insolvenzverfahrens getragen werden können, wenn weder Masse vorhanden ist, noch für die Dauer des Verfahrens in Aussicht steht.

Auf einen eigenen Antrag hin wird das Gericht dennoch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließen, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat, Anspruch auf Stundung der Verfahrenskosten hat und auch den Antrag stellt, ihm die Kosten des Verfahrens zu stunden.

Dies bedeutet, auch in Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner die Kosten nicht tragen kann, wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass der Schuldner zunächst einen Vorschuss auf die Gerichtskosten zahlen muss, so wie dies in anderen Rechtszweigen üblich ist. Die Stundung bewirkt, dass der Schuldner bis zum Abschluss die Kosten für das Insolvenzverfahren zunächst nicht tragen muss.

Kommt es in diesen Verfahren entgegen der Erwartungen zu Geldern in der Insolvenzmasse, so gilt das Gleiche wie oben: Die Kosten des Verfahrens werden aus dieser bezahlt, bevor die Gläubiger Auszahlungen auf die Forderungen erhalten. Kommt jedoch – wie anfänglich erwartet – im gesamten Verfahren kein Geld in den Topf, so werden die Kosten des Insolvenzverfahrens grundsätzlich erst dann beim Schuldner erhoben.

Muss dieser die Kosten des Insolvenzverfahrens nun also doch noch entrichten? Sehr häufig gilt: Nein!  Zwar hat der Schuldner – wenn er kann – auf die Verfahrenskosten nun evtl. Raten zu zahlen. Es gelten hierbei die Einkommensgrenzen, die auch für die Prozesskostenhilfe maßgeblich sind.

Liegt der Schuldner jedoch unter dieser Grenze, so wird eine Ratenhöhe von 0,00 € vom Gericht festgelegt. Nach spätestens 4 Jahren nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist eine Erhöhung dieser Rate nicht mehr möglich. Die Staatskasse trägt dann endgültig die Kosten für das Insolvenzverfahren selbst.


Der Schuldner trägt die Kosten des Insolvenzverfahrens – der Ausnahmefall

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass der Schuldner zwar zahlungsunfähig ist, jedoch in der Lage ist, einen Kostenvorschuss auf die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Bereits denklogisch ist es klar, dass es sich hierbei um absolute Ausnahmefälle handelt, die in der Praxis so gut wie nie vorkommen.

Natürlich gibt es auch die erfreulichen Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vollständig durchgeführt wird, ohne dass genug Geld in die Insolvenzmasse kommt, der Schuldner aber nach Abschluss des Verfahrens innerhalb der vorgenannten vier Jahre sein Einkommen wesentlich verbessert oder Vermögen erlangt, das er dann zur Deckung der bislang gestundeten Verfahrenskosten einsetzen muss. Auch das geschieht aber eher selten.

Darüber hinaus kommt es auch vor, dass der Schuldner sich im Laufe des Verfahrens bewusst dafür entscheidet, die Verfahrenskosten nachträglich zu bezahlen, um in den Genuss der bis September 2020 geltenden Regel zu kommen, dass das Verfahren bei bezahlten Verfahrenskosten ein Jahr früher abgeschlossen werden kann.

In diesen Fällen trägt der Schuldner selbst die Kosten des Insolvenzverfahrens. In der Praxis handelt es sich hierbei aber um seltene Ausnahmefälle.

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