Beratungshilfe für Schuldnerberatung und Schuldenbereinigung

So erhalten Sie für die außergerichtliche Schuldenbereinigung Beratungshilfe

Es ist möglich, die Kosten unserer Tätigkeit von der Staatskasse übernehmen zu lassen. Dies funktioniert im Rahmen der Beratungshilfe, nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes.

Grundsätzlich besteht bei Bedürftigkeit ein Anspruch auf Beratungshilfe für eine Schuldnerberatung oder eine insolvenzrechtliche Beratung, sofern keine anderen zumutbaren Beratungsstellen vorhanden sind.
 

Wer erhält Beratungshilfe?

Bedürftig ist, wer nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufzubringen. Dies lässt sich anhand einer Berechnung der Einnahmen und abziehbaren Ausgaben leicht durch das Amtsgericht feststellen. Sie können die Berechnung selbst nachvollziehen mit Prozesskostenhilfe-Rechnern im Internet, z.B. www.pkh-rechner.de.

Haben Sie nach der dortigen Berechnung Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Raten, so sind Sie auch bedüftig im Sinne des Beratungshilfegesetzes.

Ob keine andere zumutbare Beratungsstelle vorhanden ist, ist regional unterschiedlich. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn in Ihrer Region eine öffentliche Schuldnerberatungsstelle entweder gar nicht vorhanden, oder die Wartezeiten dort unzumutbar sind.

Wartezeiten von über 6 Monaten sind nach verbreiteter Ansicht der Gerichte nicht mehr zumutbar.

Mit guten Argumenten kann man häufig aber auch die Unzumutbarkeit kürzerer Wartezeiten im Einzelfall darlegen. Hierzu gehört z.B. das Drohen von Einzelzwangsvollstreckungen, der Kündigung von Wohnung oder Arbeitsstelle oder die gesundheitliche Situation.

Auch besondere Rechtsprobleme, die für Ihren konkreten Fall vorgetragen werden können, führen dazu, dass Beratungshilfe gewährt werden kann. Hierzu gehören hohe bestrittene Forderungen, das Bestehen einer Lohnabtretung im Darlehensvertrag oder eine frühere Selbständigkeit.

Können Sie solche Argumente in Ihrem konkreten Fall nicht vorbringen, so hängt die Bewilligung vom guten Willen des Rechtspflegers beim jeweiligen Amtsgericht ab.

 

Wie beantrage ich Beratungshilfe?

Ich empfehle, Beratungshilfe persönlich und mündlich beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Welches Amtsgericht für Sie zuständig ist, erfahren Sie unter Justizadressen, unter Eingabe Ihrer Postleitzahl und des Wohnorts.

Die persönliche Antragstellung hat viele Vorteile. Sie erhalten Beratungshilfe dann schneller als auf schriftlichem Wege. Außerdem können Sie Ihre Unterlagen mitnehmen und bei Bedarf alles vorlegen, was der Rechtspfleger sehen möchte. Auf postalischem Wege sind oft Rückfragen nötig, die die Bewilligung unnötig in die Länge ziehen. Porto und Kopierkosten sparen Sie obendrein.

Außerdem zeigt die Praxis, dass die Ablehnung von Beratungshilfe dem Rechtspfleger oft schwerer fällt, wenn Sie ihm persönlich bekannt sind, anstatt den Antrag schriftlich - und damit unpersönlich - zu stellen.

Rufen Sie jedoch unbedingt vorher an und fragen Sie nach den Öffnungszeiten der Beratungshilfestelle. Oft sind diese nur wenige Stunden in der Woche zu festen Öffnungszeiten besetzt. Die Rufnummer des zuständigen Amtsgericht erfahren Sie ebenfalls unter dem oben genannten Link Justizadressen.

 

Was muss ich mitbringen?

Sie müssen Ihre Bedürftigkeit nachweisen. Erhalten Sie Arbeitslosengeld II, auch als ALG2 oder Hartz IV bekannt, reicht oft - aber nicht immer - die Vorlage des Bescheids. Im anderen Falle müssen Sie Ihre Einnahmen durch Vorlage einer Lohnabrechnung, eines Bewilligungsbescheids oder jedes anderen Einkommensnachweises belegen.

Gleiches gilt für die Ausgaben. Bringen Sie hierzu alles mit, was als Beleg für Zahungsverpflichtungen angesehen werden kann: Mietvertrag, Kontoauszüge, Darlehensverträge, Unterhaltstitel, usw..

Bringen Sie auch Unterlagen mit, die Ihre Verschuldung glaubhaft machen.

Viele Rechtspfleger verlangen vor der Bewilligung von Beratungshilfe, dass sich der Ratsuchende zumindest um einen Platz bei der öffentlichen Schuldnerberatung bemüht hat. Sie sollten also jedenfalls vorher auch mit dieser in Kontakt getreten sein.

Teilweise wird eine förmliche Ablehnungsbescheinigung einer örtlichen Schuldnerberatungsstelle verlangt. Dies ist nach meiner Einschätzung unzulässig, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nur glaubhaft gemacht, aber nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden müssen. Zudem stellen viele Schuldnerberatungsstellen solche Bescheinigungen gar nicht aus.

Trotzdem keine Bewilligung erhalten?

Sollte eine Bewilligung von Beratungshilfe trotz dieser Tipps nicht klappen, so sind Sie an einen besonders hartnäckigen Rechtspfleger geraten. Es empfiehlt sich, dann gleichfalls hartnäckig zu bleiben und eine einfache mündliche Ablehnung - oder gar die Rücknahme des Antrages wegen in Aussicht gestellter Erfolglosigkeit - nicht zu akzeptieren. Tragen Sie Ihre Argumente weiter vor und haken Sie nach. So mancher Berechtigungsschein wurde auf diese Weise erlangt!

Hilft dies nichts, gehen Sie bitte nicht unverrichteter Dinge wieder nach Hause, sondern verlangen Sie einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss des Rechtspflegers. Diesen erhalten Sie allerdings in der Regel nicht vor Ort, sondern postalisch.

Es bleibt Ihnen dann allerdings leider nichts anderes übrig, als die Kosten der Schuldnerberatung selbst zu tragen oder die Wartezeiten der öffentlichen Schuldnerberatungsstelle in Kauf zu nehmen.

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"Mich durch die Schuldnerberatung Schickner vertreten zu lassen, zähle ich zu den glücklichsten Entscheidungen meines Berufslebens. Selbst freiberuflich tätig, sind mir vor allem das hohe persönliche Engagement und die zwischenmenschliche"

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"Ich kann die Anwaltskanzlei Schickner nur weiterempfehlen. Herr Schickner hat mir in einer äußerst bitteren Angelegenheit durch seine kompetente Beratung, professionellem Vorgehen und viel Geschick das Leben leichter gemacht"

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"Sehr freundlich und hilfsbereit, dazu sympathisch, kompetent und vor allem nach Besten Gewissen beraten. Sehr außergewöhnlich für einen Anwalt!"

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"Vielen Dank für die schnelle und sehr hilfsbereite Hilfe via Telefon und Mail. Sehr empfehlenswert."

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